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Nienstedten ist Fußball!!!

Der SC Nienstedten ist der einzige Verein in Hamburg Othmarschen/Nienstedten, der die Sportart Fußball anbietet...  

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Nienstedten ist Gothia Cup!!!

In diesem Jahr fuhr der SC Nienstedten wieder mit 74 Kindern und Jugendlichen zum weltgrößten Fußballturnier nach Göteborg....

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Nienstedten ist Fußballcamp!!!

Im Mai diesen Jahres war der SCN mit 54 Kindern im Fußballcamp in Dänemark...

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Nienstedten ist Sommerfest!!!

Am 04.07.2009 startete wieder Nienstedtens einzigartige Mini-WM mit über 200 Teilnehmern und etwa 400 Zuschauern....

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Mannschaften

 

Die Satzung des SC Nienstedten PDF Drucken E-Mail

Sport Club Nienstedten von 1907 e.V. Vereinssatzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Sport Club Nienstedten von 1907 e.V. hat seinen Sitz in Hamburg und ist unter dem Aktenzeichen 69 VR 5295 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

§ 2 Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) und der von ihm anerkannten Fachverbände. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzung des HSB und seiner Fachverbände an.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Ausübung des Amateursports und zwar ausschließlich auf gemeinnütziger Grundlage, als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und Heben der Gesundheit seiner Mitglieder.
Der Verein ist in Bezug auf Politik, Konfession und Rasse neutral. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keiner Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.

§ 4 Vereinsfarben und Vereinszeichen
Die Vereinsfarben sind blau, weiß und rot. Das Vereinsabzeichen als Anstecknadel darf als Schild von jedem Vereinsmitglied getragen werden. Nichtmitgliedern kann eine Anstecknadel ehrenhalber durch den Vorstand verliehen werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus:

- Ehrenmitgliedern,
- aktiven Mitgliedern,
- passiven Mitgliedern und
- jugendlichen Mitgliedern

zusammen.

A. Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede Person nach Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung, unter Anerkennung dieser Satzung, werden. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, sofern ihr nicht binnen eines Monats nach Zugang, durch den Vorstand in schriftlicher Form widersprochen wurde. Der Vorstand muss seinen Widerspruch nicht begründen. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen beim Ältestenrat zulässig, der binnen zwei Wochen endgültig entscheidet.

B. Rechte
Aktive und jugendliche Mitglieder haben Anspruch auf sportliche Betätigung im Rahmen der vom Verein durchgeführten sportlichen Disziplinen. Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben und haben mit Vollendung des 16 Lebensjahres das aktive und mit Vollendung des 18 Lebensjahres das passive Wahlrecht, sofern dieses nicht durch diese Satzung besonders geregelt ist. Passive Mitglieder verzichten auf aktive sportliche Betätigung innerhalb des Vereins; bei allen sonstigen Rechten sind sie den aktiven Mitgliedern gleichgestellt.

C. Pflichten
Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, den Verein und seine Bestrebungen zu fördern. Die Mitglieder sind an die Satzung, die Platz- und Hausordnung sowie an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen. Bei Streitigkeiten sind alle Mitglieder vor Anrufung der ordentlichen Gerichte verpflichtet, eine Beilegung der Streitigkeit mit dem Vorstand zu erzielen. Ist dieses nicht möglich, ist binnen vier Wochen eine Einigung mit dem Ältestenrat herbeizuführen. Ist auch dieses nicht möglich, ist ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zulässig.

D. Beendigung
Bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.

1. Austritt
Der Austritt ist unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres möglich. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen. Der Austritt kann nur schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei Minderjährigen ist der Austritt durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, aufgrund eines schriftlich beim Vorstand einzureichenden und zu begründenden Antrages, eines oder mehrerer Mitglieder des Vereins aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

a) grober Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten.
b) Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer geldlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn trotz schriftlicher Mahnung mindestens sechs Monate seit Fälligkeit vergangen sind.
c) grobe Verletzung des Ansehens des Vereins, seiner Mitglieder oder seiner Organe in der Öffentlichkeit.

§ 7 Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen
Von jedem neu eingetretenen Mitglied wird eine Aufnahmegebühr in Höhe des für ihn geltenden Monatsbeitrages erhoben.
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung des gültigen Beitragssatzes verpflichtet. Die Höhe der Beiträge werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
Der Vorstand ist befugt, nach eigenem Ermessen, einzelnen Mitgliedern den Beitrag zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen. Die Beitragspflicht endet erst mit dem Ablauf der unter "Austritt" angegebenen Voraussetzungen.
Es ist dem Verein gestattet, für besondere Projekte Umlagen unter den Mitgliedern zu erheben.
Die Umlagen werden gem. § 3 der Satzung verwendet. Umlagen dürfen pro Jahr nicht höher sein als Euro 150.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:

- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- der Ältestenrat sowie
- die Kassenprüfer.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, das in allen Angelegenheiten des Vereins berät und beschließt, soweit nicht andere Organe und Gremien zuständig sind. Alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung der Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand durch Aushang der Einladung mit Tagesordnung am Sportplatz und der Veröffentlichung in der Vereinszeitung, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Weitere Tagesordnungswünsche sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen und in die Tagesordnung aufzunehmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis Ende Februar eures jeden Jahres stattfinden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem alle Wahlergebnisse und Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom ersten und zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen sowie vom Protokollführer.
Über die Tagesordnung hinausgehende Punkte können nur durch einen Dringlichkeitsantrag zum Bestandteil der Tagesordnung gemacht werden. Für einen Dringlichkeitsantrag bedarf es mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Alle nicht in dieser Satzung gesondert aufgeführten Beschlüsse können mit der einfachen Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

A. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen vorrangig:

a) Wahlen.
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Ausschussberichte
c) Entgegennahme der Kassenberichte und der Kassenprüferberichte.
d) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse.
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
f) Beschlussfassung der an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge sowie sich aufdrängender Situationen, die bei einem Aufschub einer Entscheidung unverhältnismäßig wären.

B. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, sofern das Interesse des Vereins dieses erfordert. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses in schriftlicher Form beantragen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 9 sinngemäß.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender,
- 2. Vorsitzender,
- Kassierer,
- Schriftführer,
- Herrenobmann,
- Jugendleiter,
- Schiedsrichterobmann,

Der Vorstand ist berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

A. Wahl
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme des Herrenobmanns und des Schiedsrichterobmanns, die jährlich gewählt werden.
1 Wahl in geraden Jahren - 1. Vorsitzender, - Schriftführer, - Jugendleiter.
2 Wahl in ungeraden Jahren - 2. Vorsitzender, - Kassierer.

B. Ausscheiden aus dem Vorstand
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, auf eigenen Wunsch oder aufgrund eines Ausschlusses aus dem Verein, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Scheiden mehr als drei Vorstandsmitglieder während eines Jahres aus, muss auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl stattfinden. Diese soll spätestens sechs Wochen nach Ausscheiden des dritten Vorstandsmitgliedes stattfinden, wobei die unter § 9 angegebenen Punkte entsprechend einzuhalten sind. Die Wahl erstreckt sich auf alle bis dahin frei gewordenen Vorstandsposten, inklusive derer, die durch Ersatzmitglieder besetzt wurden. Einberufene Ersatzmitglieder können in ihrem Amt bestätigt werden.

C. Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie keinen anderen Organen übertragen sind. Gesetzlicher Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. D. Konten Für die Vereinskonten sind der 1. Vorsitzende, der Kassierer sowie gegebenenfalls ein vom Kassierer zu benennendes und vom Vorstand durch Beschluss berechtigtes Mitglied des Vereins unterschriftsberechtigt. Zur Auszahlung und Überweisung von mehr als EURO 1.000,-- ist die Unterschrift des 1. Vorsitzenden und des Kassierers notwendig.

§ 11 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch dem Ältestenrat des Vereins angehören dürfen. Ein Kassenprüfer wird auf zwei Jahre gewählt. Für die nächstfolgende Wahl darf er nicht wieder kandidieren. Die Kassenprüfer werden je einer in geraden und einer in ungeraden Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer haben zum Ende des Geschäftsjahres sämtliche Kassen zu prüfen und einen Abschlußbericht auf der Mitgliederversammlung abzugeben. Weiterhin steht es Ihnen frei, zwischenzeitliche Stichproben der Kassen und ihrer Bestände durchzuführen. Sie haben Ihre Ergebnisse dem Vorstand mitzuteilen. Zusätzlich wird ein Vertreter gewählt, der bei Ausscheiden eines Kassenprüfers oder Krankheit dessen Aufgaben wahrnimmt.

§ 12 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, die jährlich auf der Mitgliederversammlung gewählt werden und die nicht dem Vorstand, einer Abteilungsleitung oder den Kassenprüfern angehören.
Aus ihrer Mitte wählen sie selbst einen Obmann, der erster Ansprechpartner für den Vorstand und die Mitglieder ist. In den Ältestenrat dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die das 40 Lebensjahr vollendet haben.
Der Ältestenrat hat auf Antrag des Vorstandes oder eines beteiligten Mitglieds Streitigkeiten innerhalb des Vereines zu untersuchen und zu schlichten. Er kann Beschlüsse des Vorstandes revidieren oder im Sinne des Vereines und unter Einhaltung der Satzung ändern.
Der Ältestenrat ist zweite und letzte Instanz für sämtliche Einsprüche, die in erster Instanz vom Vorstand behandelt wurden. Das Einspruchsrecht erlischt nach vier Wochen. Die Entscheidung des Ältestenrats ist verbindlich und kann nur durch die Mitgliederversammlung revidiert werden.

§ 13 Rechte der Abteilungen
Die bestehenden Abteilungen sowie zukünftige Abteilungen sind befugt, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die der Satzung nicht widersprechen darf. Die Abteilungsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung stehen bzw. durch Antrag eines Mitglieds durch den Vorstand auf die Tagesordnung nachträglich gesetzt werden. Der Antrag eines Mitglieds ist fristgemäß, wenn er dem Vorstand mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugeht.
Für eine Änderung bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Auflösung und Namensänderung
Die Auflösung bzw. Namensänderung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerlich begünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hierfür ist § 9 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung für die Auflösung bzw. Namensänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder, von denen wiederum mindestens drei Viertel diesem Antrag zustimmen müssen. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine zweite unter den oben genannten Voraussetzungen einzuberufen, die dann automatisch beschlussfähig ist. Diese kann mit mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Beschluss zur Vereinsauflösung bzw. Namensänderung fassen.

§ 16 Haftung
Der Verein haftet nicht für Diebstähle und eingetretene Unfälle innerhalb und außerhalb seines Spielbetriebes. Für rechtlich missbilligtes Verhalten von Übungsleitern, Mitgliedern, Zuschauern und eingeladenen Personen kann keine Haftung übernommen werden.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 26.02.09 in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen.

§ 18 Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt die Wirksamkeit die übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind in diesem Falle durch gültige zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.